Hinsichtlich Wiederholungsgefahr legt er dar, sein Strafregisterauszug sei leer. Seine Ehefrau habe weder die im Sommer 2021 noch jetzt erfolgten Drohungen ernst genommen. Mit einem Kontaktverbot sowie einem Rayonverbot für die eheliche Wohnung könne vermieden werden, dass der Beschwerdeführer Drohungen ausspreche oder die zu befragenden Personen beeinflusse. Am 23. März 2022 liess sich der Beschwerdeführer erneut vernehmen und hielt an diese Ausführungen fest.