3.1.2. Der Beschwerdeführer bestritt das Vorliegen des dringenden Tatverdachts. Die Aussagen seiner Ehefrau seien nicht glaubwürdiger als seine. Bei reinen Vier-Augen-Delikten wie hier erfolge häufig ein Freispruch. Die Aussage "das ist dein letzter Tag" habe die Polizei bereits anlässlich der Inhaftierung vom 13. März 2022 erwähnt. Somit habe er den fraglichen Wortlaut durch die Polizei vernommen. Der gemeinsame Sohn habe wohl etwas falsch verstanden. Eine Kollusionsgefahr liege nicht vor, der Beschwerdeführer habe zuvor nie jemanden beeinflusst. Hinsichtlich Wiederholungsgefahr legt er dar, sein Strafregisterauszug sei leer.