Vorliegend sei die Kollusionsgefahr erheblich. Die Ehefrau sei noch nicht unter Wahrung des Teilnahmerechts des Beschwerdeführers befragt worden. Des Weiteren fehlten Aussagen der anwesenden Cousine/Kollegin und u.U. der Söhne. Diese stünden in einem verwandtschaftlichen Verhältnis zum Beschwerdeführer. Zudem sei von einer Wiederholungsgefahr auszugehen. Der Beschwerdeführer habe die ihm zur Last gelegten Drohungen vom Sommer 2021 eingeräumt. Damit sei das Vortatenerfordernis erfüllt. Ihm sei eine ungünstige Rückfallprognose zu stellen. Ersatzmassnahmen seien nicht geeignet, der Kollusionsgefahr zu begegnen.