3. 3.1. 3.1.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau hielt zur Begründung der angefochtenen Verfügung fest, es bestehe der dringender Tatverdacht, dass der Beschwerdeführer seine Ehefrau mit dem Tod bedroht habe. Er habe ihr im Rahmen eines Streits gesagt, dass der heutige Tag ihr letzter sei. Er gehe seinen Bart schneiden und duschen, da er sauber sein wolle, wenn "das" passiere. Die Ehefrau habe einen verängstigten und eingeschüchterten Eindruck auf die Polizisten hinterlassen. Die Aussagen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Der einvernehmende Polizist -5-