3.3. Am 25. März 2022 verzichtete das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau auf die Erstattung einer Stellungnahme. 3.4. Mit Beschwerdeantwort vom 28. März 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. 3.5. Mit Stellungnahme vom 4. April 2022 hielt der Beschwerdeführer an seinen beschwerdeweise gestellten Anträgen fest. 3.6. Gleichentags und am 5. April 2022 liess er sich erneut vernehmen, ohne neue Rechtsbegehren zu stellen. 3.7. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm nahm am 8. April 2022 unter Verurkundung des Strafantrages der Ehefrau des Beschwerdeführers vom 13. März 2022 Stellung.