2. Eventualiter seien ein umfassendes Kontaktverbot zu B. C., D. C. und die beiden Kinder des Ehepaars C. (es sei Herr C. jede direkte oder indirekte Kontaktaufnahme zu verbieten) sowie ein Rayonverbot bezüglich der ehelichen Wohnung in Z. zu verfügen. 3. Subeventualiter sei in Gutheissung der Beschwerde der Beschwerdeführer für die Dauer von einem Monat in die Untersuchungshaft zu versetzen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates." 3.2. Gleichentags liess sich der Beschwerdeführer erneut vernehmen und hielt an seinen bisherigen Anträgen fest.