2. Der Beschuldigte wird darauf hingewiesen, dass er gemäss Art. 226 Abs. 3 StPO berechtigt ist, jederzeit bei der Staatsanwaltschaft ein Haftentlassungsgesuch zu stellen." 3. 3.1. Gegen diese ihm am 17. März 2022 zugestellte Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. März 2022 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen: -3- " 1. In Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 16. März 2022 vollumfänglich aufzuheben und Herr C. umgehend aus der Haft zu entlassen.