2. Eventualiter seien ein umfassendes Kontaktverbot zu B. C., D. C. und die beiden Kinder des Ehepaares C. (es sei Herr C. jede direkte oder indirekte Kontaktaufnahme zu verbieten) sowie ein Rayonverbot bezüglich der ehelichen Wohnung in Z. zu verfügen." 2.3. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau erliess am 16. März 2022 folgende Verfügung: " 1. Der Beschuldigte wird für die vorläufige Dauer von drei Monaten, d.h. bis am 13. Juni 2022, in Untersuchungshaft versetzt.