2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm beantragte dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau am 15. März 2022 die Anordnung von Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von drei Monaten. 2.2. Der Beschwerdeführer verzichtete ausdrücklich auf eine Haftverhandlung. Mit Stellungnahme vom 15. März 2022 beantragte er Folgendes: " 1. Der Antrag auf Untersuchungshaft sei abzuweisen. Herr C. sei per sofort aus der Haft zu entlassen.