4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 98.00, zusammen Fr. 1'098.00, werden zu 1/3 mit Fr. 366.00 dem Beschuldigten auferlegt. Der Rest wird auf die Staatskasse genommen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)