b) Der Beschuldigte hat vor Haftentlassung seinen Reisepass bei der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zu hinterlegen. c) Der Beschuldigte wird verpflichtet, vor der Haftentlassung eine Kaution in der Höhe von Fr. 5000.00 bei der Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm zu hinterlegen. Die Haftentlassung erfolgt nach Vollzug der Ersatzmassnahmen durch die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm. 3. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. - 11 -