1.2. Anstelle der Untersuchungshaft werden folgende Ersatzmassnahmen für die Dauer von drei Monaten, somit bis zum 13. Juni 2022, angeordnet: a) Der Beschuldigte wird verpflichtet, sich jeden Tag persönlich um 10.30 Uhr, unter Vorweisung eines Personalausweises, beim Stützpunkt Zofingen der Kantonspolizei, Untere Grabenstrasse 30, 4800 Zofingen, zu melden. Die Kantonspolizei wird ermächtigt, nach Stellenantritt des Beschuldigten den Zeitpunkt der täglichen Meldepflicht selbständig anzupassen.