Vorliegend war das Verfahren weder ausserordentlich komplex noch derart umfangreich, als dass sich eine Verteidigung durch mehrere Rechtsanwälte aufgedrängt hätte. Bei fehlender Notwendigkeit einer doppelten Verteidigung sind die Aufwendungen des Wahlverteidigers nicht zu entschädigen. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Auf die Beschwerde von G. vom 19. März 2022 wird nicht eingetreten. 2. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde der Staatsanwaltschaft Zofin- gen-Kulm wird die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 22. März 2022 in Dispositiv Ziffer 1.2. wie folgt ergänzt: