5.2. Die der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten für das vorliegende Beschwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung wird am Ende des Hauptverfahrens durch die zuständige Instanz festzulegen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO). Neben der amtlichen Verteidigerin mandatierte der Beschuldigte überdies einen freigewählten Verteidiger. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts haben die Parteien grundsätzlich die Möglichkeit, mehrere Anwälte - 10 -