5. 5.1. Der Verzicht auf eine Verlängerung der Untersuchungshaft kommt im Ergebnis einem weitgehenden Obsiegen des Beschuldigten gleich. Mit den Anträgen auf Bestätigung der Haftentlassung ohne Auflagen, resp. maximal auf Beibehaltung der von der Vorinstanz angeordneten Auflagen unterliegt der Beschuldigte jedoch teilweise. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu 2/3 auf die Staatskasse zu nehmen und zu 1/3 dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).