4.3.3. Die Ersatzmassnahmen schränken die Freiheit des Beschuldigten nicht stark ein. Angesichts der bereits weit fortgeschrittenen Untersuchung – gemäss Angaben der amtlichen Verteidigerin wurde die Schlusseinvernahme mit dem Beschuldigten bereits durchgeführt und seien keine weiteren Einvernahmen mehr geplant – erscheint jedoch eine Befristung der Ersatzmassnahmen auf drei Monate ausreichend.