Der freigewählte Verteidiger reichte eine Bestätigung der F. ein, gemäss welcher der Beschuldigte in einem Teil- oder Vollzeitpensum als Malergehilfe arbeiten könne, bis er eine Lehrstelle gefunden habe. Die Kantonspolizei ist deshalb zu ermächtigen, soweit notwendig den Termin der vorerst auf 10.30 Uhr festgelegten täglichen Meldepflicht nach Stellenantritt des Beschuldigten selbständig anzupassen.