4.3.2. Nach den obigen Ausführungen ist eine Fluchtgefahr vorliegend zu bejahen. Beim erst 21-jährigen Beschuldigten, der in enger Familienbeziehung in der Schweiz lebt und in der Schweiz aufgewachsen ist, der zudem nur knapp von einem mittelschweren medizinischen Eingriff genesen ist, erscheint das Fluchtrisiko jedoch nicht derart gross, dass dieses nicht mit Ersatzmassnahmen angemessen reduziert werden könnte. -9-