4.1.4. Neben dem Hinweis auf die nicht ernstzunehmende Bemerkung im Gefängnisbrief machen die Verteidiger geltend, der Beschuldigte sei im Spital an der Harnröhre operiert worden und noch in der Genesungsphase, was eine Flucht faktisch verunmögliche. Er habe sich nicht Gedanken zur Flucht gemacht, sondern versuche, sich aus seinem Freundeskreis zurückzuziehen. Der Brief sei in diesem Zusammenhang zu lesen. Der Beschuldigte sei erst 21 Jahre alt und die Trennung von der Familie setze ihm stark zu. Er akzeptiere die tägliche Meldepflicht, eine Meldepflicht zweimal täglich würde ihm aber ein soziales Leben völlig verunmöglichen und ihm erhebliche Kosten bescheren.