4.1.3. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm geht hingegen in ihrer Beschwerde davon aus, dass eine erhebliche und wahrscheinliche Fluchtgefahr vorliege. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verweise richtigerweise auf die für die Flucht-/Untertauchungsgefahr sprechenden Umstände (beherrscht die […] Sprache, Verwandte in Q., keine Arbeitsstelle, keine Kinder, ledig ohne Partnerschaft, etc.). Der Gefängnisbrief sei zwar mit "nw" markiert, was gemäss den Ausführungen der Verteidigung im Jugendjargon "nei weisch" bedeute und einem Augenzwinkern gleichkomme. -7-