Dies spreche eher gegen eine Flucht ins Ausland, nicht aber gegen ein – von der Fluchtgefahr ebenfalls erfasstes - Untertauchen in der Schweiz, nachdem er diverse Verwandte in der Schweiz habe. Die akute gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschuldigten sei lediglich temporär, womit die Fluchtgefahr dadurch nicht dauerhaft gebannt werde. Damit sei insgesamt der Haftgrund der Fluchtgefahr zu bejahen. Allerdings sei diese nicht sehr hohe Fluchtgefahr mit der Ersatzmassnahme einer täglichen Meldepflicht soweit zu reduzieren, dass eine Haftentlassung vertretbar sei, ohne dass weitere Massnahmen erforderlich seien.