4.1.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau zweifelt mit der Verteidigung an der Ernsthaftigkeit der Aussage im Gefängnisbrief, zumal dieser durch zahlreiche zynische Aussagen auffalle und dem durchschnittlich intelligenten Beschuldigten, welcher sich seit sechs Monaten in Untersuchungshaft befinde, klar sein müsse, dass seine Post gelesen werde. Alleine aus dem Briefzitat könne nicht auf Fluchtgefahr geschlossen werden. Ein Indiz für das Bestehen von Fluchtgefahr bestehe vielmehr darin, dass dem Beschuldigten mit den ihm vorgeworfenen Delikten eine hohe Freiheitsstrafe und wohl auch eine Landesverweisung drohe.