Ausführungen verwiesen werden, zumal der dringende Tatverdacht vom Beschuldigten nicht bestritten wird. 4. 4.1. 4.1.1. Als Haftgrund wird von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm nur noch Fluchtgefahr genannt. Sie begründet diese im Haftverlängerungsantrag mit -6- dem Gefängnisbrief Nr. 9769, welchen der Beschuldigte an einen Kollegen verfasst habe. Mit der Passage "Aber i glaube ich Tauche unter weni usse chumme wie de C. ähh ich meine de D." sei belegt, dass der Beschuldigte mit dem Gedanken spiele, nach einer allfälligen Haftentlassung unterzutauchen.