schreiben zur Beschwerde) ist festzustellen, dass die vom Bundesgericht für Fälle wie vorliegend entwickelten (und im Übrigen auch nicht gerügten) Eintretenskriterien (Ankündigung der Beschwerde unmittelbar nach Kenntnis des Haftentlassungsentscheids; Einreichung der schriftlichen Beschwerde spätestens drei Stunden nach der Ankündigung; Antrag auf Aufrechterhaltung der Haft) erfüllt sind (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 1B_577/2019 vom 13. Dezember 2019 E. 2.4). Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm ist damit einzutreten. -5-