Mit Eingabe vom gleichen Tag liess der Beschuldigte durch den freigewählten Verteidiger die Bestätigung von Ziff. 1.1. des vorinstanzlichen Entscheides (Haftentlassung), eventualiter die Bestätigung der in Ziff. 1.2. des vorinstanzlichen Entscheides aufgeführten Ersatzmassnahme, unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse, beantragen. 3.5. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm erstattete mit Eingabe vom 30. März 2022 (Postaufgabe 31. März 2022) eine Stellungnahme und hielt an ihren Anträgen fest. 3.6. Mit Eingabe des freigewählten Verteidigers vom 5. April 2022 verzichtete der Beschuldigte auf eine weitere Stellungnahme.