3.4. Der Beschuldigte beantragte durch seine amtliche Verteidigerin mit Beschwerdeantwort vom 28. März 2022 die Bestätigung des Entscheids des -4- Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 22. März 2022 sowie die Abweisung der Beschwerde der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.