3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm erhob gegen diesen ihr am 22. März 2022 um 14.00 Uhr telefonisch eröffneten Entscheid mit Eingabe -3- vom 22. März 2022 (vorab per E-Mail um 16.56 Uhr) bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Es sei superprovisorisch die Weiterführung der Haft bis zum Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts anzuordnen. 2. Die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 22.03.2022 sei aufzuheben.