4. Die Eingaben des Gesuchstellers datiert mit 12. und 25. März 2022 sind zwecks Beurteilung der sinngemäss erhobenen Aufsichtsbeschwerde dem Regierungsrat zuzustellen bzw. dem Departement Volkswirtschaft und Inneres zu retournieren (§ 18 Abs. 1 lit. e EG StPO i.V.m. § 1 lit. k der Delegationsverordnung [DelV, SAR 153.113]). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Soweit die Eingaben des Gesuchstellers datiert mit 12. und 25. März 2022 als Ausstandsgesuch entgegen zu nehmen sind, ist dieses abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Zustellung an: […]