3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Gesuchsteller grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 59 Abs. 4 StPO). Nachdem allerdings, wie eingangs dargelegt, die Eingaben des Gesuchstellers nicht eindeutig als Ausstandsgesuch, sondern vielmehr als Kritik an der Amtsführung zu verstehen sind, über welche nicht die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts zu entscheiden hat, ist von einer Kostenauflage abzusehen. Entschädigungen sind keine auszurichten. -5-