2.1.3. In der Eingabe datiert mit 25. März 2022 beklagt sich der Gesuchsteller über den Inhalt des E-Mails vom 22. März 2022, welches Staatsanwältin B. an den Rechtsvertreter des Gesuchstellers geschickt hatte. Auch dem besagten E-Mail, worin es um Unpässlichkeiten des Gesuchstellers betreffend Montagstermine geht, lässt sich nichts entnehmen, was auf einen Befangenheitsanschein von Staatsanwältin B. schliessen lässt. 2.2. Soweit die Eingaben vom 12. und 25. März 2022 als Ausstandsgesuch entgegen zu nehmen sind, ist dieses abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.