Sie setzte dem Gesuchsteller entsprechend eine letzte Frist zur Einreichung der Unterlagen und hielt fest, dass eine Nichtanhandnahmeverfügung ergehe, falls die Unterlagen ausblieben. Nachdem die Strafanzeige am 14. Juni 2021 eingegangen ist und Staatsanwältin B. erstmals mit Schreiben vom 29. Juni 2021 um weitere Angaben betreffend den beanzeigten Vorwurf bat, ist der Inhalt des Schreibens nicht zu beanstanden. Ein Anschein der Befangenheit ist deshalb nicht erkennbar.