Staatsanwältin B. weist im besagten Schreiben darauf hin, dass sie den Gesuchsteller bereits mehrfach darum gebeten habe, die von ihm in Aussicht gestellten Unterlagen einzureichen. Sie hält weiter fest, dass es ihr nicht möglich sei, die Angelegenheit ohne diese Unterlagen zu beurteilen, da es bislang an einem Anfangsverdacht fehle, so dass eine Untersuchung nicht an die Hand genommen werden könne. Sie setzte dem Gesuchsteller entsprechend eine letzte Frist zur Einreichung der Unterlagen und hielt fest, dass eine Nichtanhandnahmeverfügung ergehe, falls die Unterlagen ausblieben.