2. 2.1. 2.1.1. Ausstandsbegehren sind nach ausdrücklicher Gesetzesvorschrift "ohne Verzug" (Art. 58 Abs. 1 StPO), mithin sofort nach Bekanntwerden der Ausstandsgründe zu stellen, wobei die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen sind. Wer den Anspruch auf Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person nicht so früh wie möglich vorbringt, verwirkt den Anspruch auf seine spätere Anrufung. Praxisgemäss gilt ein Ausstandsgesuch, das sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds eingereicht wird, als rechtzeitig. Ein Zuwarten während zwei Wochen ist hingegen nicht zulässig (Urteil des Bundesgerichts 1B_18/2020 vom 3. März 2020 E. 3.1 m.w.