3. 3.1. Diese Eingabe wurde von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau als Ausstandsgesuch gegen Staatsanwältin B. entgegengenommen und am 22. März 2022 zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts überwiesen. 3.2. Mit Eingabe datiert mit 25. März 2022, welche bei der Staatsanwaltschaft Baden am 29. März 2022 einging, stellte der Gesuchsteller weitere "UN- LOGIK SEITENS DER MITARBEITERIN FR. B." fest. Diese Eingabe wurde von der Staatsanwaltschaft Baden gleichentags an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts weitergeleitet. 3.3. Es wurde keine Stellungnahme eingeholt. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: