Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.103 (STA.2021.4472) Art. 129 Entscheid vom 13. April 2022 Besetzung Oberrichterin Massari, Vizepräsidentin Oberrichter Marbet Oberrichter Egloff Gerichtsschreiber Burkhard Gesuchsteller A._____, […] Gegenstand Ausstandsgesuch gegen Staatsanwältin B._____, Staatsanwaltschaft Ba- den in der Strafsache gegen C._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Am 14. Juni 2021 beanzeigte der Gesuchsteller C. bei der Staatsanwalt- schaft Baden wegen Verleumdung. 2. Mit an das Departement Volkswirtschaft und Inneres, Oberstaatsanwalt- schaft, gerichtetem Schreiben datiert mit 12. März 2022 bat der Gesuch- steller darum, die fallführende Staatsanwältin, B., vom Fall abzuziehen und eine andere Mitarbeiterin damit zu beauftragen. Staatsanwältin B. habe sich ihm gegenüber im Schreiben vom 2. November 2021 in einer Art und Weise ausgedrückt, die er nicht akzeptieren könne. Er bitte deshalb drin- gend, auch Disziplinarmassnahmen gegen Staatsanwältin B. zu ergreifen. 3. 3.1. Diese Eingabe wurde von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau als Ausstandsgesuch gegen Staatsanwältin B. entgegengenommen und am 22. März 2022 zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts überwiesen. 3.2. Mit Eingabe datiert mit 25. März 2022, welche bei der Staatsanwaltschaft Baden am 29. März 2022 einging, stellte der Gesuchsteller weitere "UN- LOGIK SEITENS DER MITARBEITERIN FR. B." fest. Diese Eingabe wurde von der Staatsanwaltschaft Baden gleichentags an die Beschwerdekam- mer in Strafsachen des Obergerichts weitergeleitet. 3.3. Es wurde keine Stellungnahme eingeholt. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Nach Art. 56 StPO hat eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Aus- stand zu treten, wenn ein Ausstandsgrund gemäss lit. a - f vorliegt. Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstands- gesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b - e StPO abstützt, so ent- scheidet die nach Art. 59 Abs. 1 lit. a - d StPO zuständige Behörde. Für die Beurteilung von die Staatsanwaltschaft betreffenden Ausstandsge- suchen ist gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. § 13 EG StPO und § 9 -3- f. sowie Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 lit. b der Geschäftsordnung des Oberge- richts die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts zuständig. 1.2. Der Gesuchsteller reichte seine Eingaben datiert mit 12. und 25. März 2022 jeweils ausdrücklich beim Departement Volkswirtschaft und Inneres/Ober- staatsanwaltschaft ein. Zudem bat er in der Eingabe datiert mit 12. März 2022 darum, gegen Staatsanwältin B. (auch) eine Disziplinarmassnahme zu ergreifen. Gestützt auf diese Umstände erscheint fraglich, ob der Ge- suchsteller mit seinen Eingaben überhaupt den Ausstand von Staatsanwäl- tin B. verlangen wollte. Immerhin wünschte er in der Eingabe datiert mit 12. März 2022, dass eine andere Mitarbeiterin mit seinem Fall beauftragt wird, was wiederum als Ausstandsgesuch aufgefasst werden kann. Wie es sich abschliessend damit verhält, kann offen bleiben, nachdem sich seine Be- anstandungen, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, als haltlos erwei- sen, soweit diese unter dem Titel "Ausstand" zu beurteilen sind. 2. 2.1. 2.1.1. Ausstandsbegehren sind nach ausdrücklicher Gesetzesvorschrift "ohne Verzug" (Art. 58 Abs. 1 StPO), mithin sofort nach Bekanntwerden der Aus- standsgründe zu stellen, wobei die den Ausstand begründenden Tatsa- chen glaubhaft zu machen sind. Wer den Anspruch auf Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person nicht so früh wie möglich vorbringt, ver- wirkt den Anspruch auf seine spätere Anrufung. Praxisgemäss gilt ein Aus- standsgesuch, das sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstands- grunds eingereicht wird, als rechtzeitig. Ein Zuwarten während zwei Wo- chen ist hingegen nicht zulässig (Urteil des Bundesgerichts 1B_18/2020 vom 3. März 2020 E. 3.1 m.w.H.). Ein verspätetes Ausstandsgesuch führt zum Nichteintreten auf das Gesuch (ANDREAS J. KELLER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 58 StPO). Soweit erst eine Kumulation mehrerer Vorfälle Anlass zur Besorgnis der Befangenheit gibt, ist bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Gesuchsteller nicht vorschnell reagieren kann und gegebenenfalls zunächst zuwarten muss, um das Risiko zu ver- meiden, dass sein Gesuch als unbegründet abgewiesen wird. Es muss da- her zulässig sein, in Verbindung mit neu entdeckten Umständen auch be- reits früher bekannte Tatsachen geltend zu machen, wenn erst eine Ge- samtwürdigung zur Bejahung eines Ausstandsgrunds führt, während die isolierte Geltendmachung der früheren Tatsachen die Stellung eines sol- chen Begehrens nicht hätte rechtfertigen können. Begründen mehrere Vor- kommnisse erst zusammen den Ausstandsgrund, so ist dieser Augenblick dann gekommen, wenn nach Auffassung des Gesuchstellers der "letzte -4- Tropfen das Fass zum Überlaufen" gebracht hat (Urteil des Bundesgerichts 1B_22/2020 vom 18. März 2020 E. 3.3). 2.1.2. In der Eingabe datiert mit 12. März 2022 bezieht sich der Gesuchsteller auf ein Schreiben vom 2. November 2021, in welchem sich Staatsanwältin B. in einer Art und Weise ausgedrückt haben soll, welche der Gesuchsteller nicht akzeptieren könne. Der gestützt auf dieses Schreiben verlangte Aus- stand ist allerdings eindeutig verspätet erfolgt, ist doch für ein Zuwarten von mehreren Monaten kein Grund ersichtlich. Abgesehen davon erweist sich der vom Gesuchsteller erhobene Vorwurf auch verfehlt. Staatsanwältin B. weist im besagten Schreiben darauf hin, dass sie den Gesuchsteller bereits mehrfach darum gebeten habe, die von ihm in Aussicht gestellten Unterla- gen einzureichen. Sie hält weiter fest, dass es ihr nicht möglich sei, die Angelegenheit ohne diese Unterlagen zu beurteilen, da es bislang an ei- nem Anfangsverdacht fehle, so dass eine Untersuchung nicht an die Hand genommen werden könne. Sie setzte dem Gesuchsteller entsprechend eine letzte Frist zur Einreichung der Unterlagen und hielt fest, dass eine Nichtanhandnahmeverfügung ergehe, falls die Unterlagen ausblieben. Nachdem die Strafanzeige am 14. Juni 2021 eingegangen ist und Staats- anwältin B. erstmals mit Schreiben vom 29. Juni 2021 um weitere Angaben betreffend den beanzeigten Vorwurf bat, ist der Inhalt des Schreibens nicht zu beanstanden. Ein Anschein der Befangenheit ist deshalb nicht erkenn- bar. 2.1.3. In der Eingabe datiert mit 25. März 2022 beklagt sich der Gesuchsteller über den Inhalt des E-Mails vom 22. März 2022, welches Staatsanwältin B. an den Rechtsvertreter des Gesuchstellers geschickt hatte. Auch dem be- sagten E-Mail, worin es um Unpässlichkeiten des Gesuchstellers betref- fend Montagstermine geht, lässt sich nichts entnehmen, was auf einen Be- fangenheitsanschein von Staatsanwältin B. schliessen lässt. 2.2. Soweit die Eingaben vom 12. und 25. März 2022 als Ausstandsgesuch ent- gegen zu nehmen sind, ist dieses abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Gesuchsteller grundsätz- lich kostenpflichtig (Art. 59 Abs. 4 StPO). Nachdem allerdings, wie ein- gangs dargelegt, die Eingaben des Gesuchstellers nicht eindeutig als Aus- standsgesuch, sondern vielmehr als Kritik an der Amtsführung zu verste- hen sind, über welche nicht die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts zu entscheiden hat, ist von einer Kostenauflage abzusehen. Entschädigungen sind keine auszurichten. -5- 4. Die Eingaben des Gesuchstellers datiert mit 12. und 25. März 2022 sind zwecks Beurteilung der sinngemäss erhobenen Aufsichtsbeschwerde dem Regierungsrat zuzustellen bzw. dem Departement Volkswirtschaft und In- neres zu retournieren (§ 18 Abs. 1 lit. e EG StPO i.V.m. § 1 lit. k der Dele- gationsverordnung [DelV, SAR 153.113]). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Soweit die Eingaben des Gesuchstellers datiert mit 12. und 25. März 2022 als Ausstandsgesuch entgegen zu nehmen sind, ist dieses abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständi- gen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 92, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. -6- Aarau, 13. April 2022 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Die Vizepräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Massari Burkhard