85 Abs. 3 StPO die eigentliche Sendung direkt am Domizil entgegen nimmt oder bloss den Avis, mit welchem er oder sie die eingeschriebene Sendung auf einer Postfiliale erhältlich machen kann, ist (zumindest unter Umständen wie vorliegend behauptet) unerheblich, weshalb so oder anders eine ordnungsgemässe Zustellung vorliegt. Auch die Möglichkeit einer (Nicht- )Kenntnisnahme der Sendung durch den Adressaten stellt sich in beiden Fällen gleich dar: