Hätte der Beschwerdeführer sich hiergegen verwehren wollen, hätte er entsprechende Vorkehrungen treffen können und müssen, ähnlich wie sie von einer Verfahrenspartei auch im Hinblick auf eine geplante Abwesenheit erwartet werden dürfen (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_302/2020 vom 25. Juni 2020 E. 5.2). Weil er dies nicht tat, ist nicht ersichtlich, weshalb die Sendung mit dem Strafbefehl nicht als am 30. September 2021 ordentlich zugestellt gelten soll. Ob ein Hausgenosse oder eine Hausgenossin gestützt auf Art. 85 Abs. 3 StPO