Mangels gegenteiliger Hinweise war sie hierzu als Freundin und Hausgenossin des Beschwerdeführers (nicht zuletzt in Beachtung von Art. 85 Abs. 3 StPO) auch berechtigt. Von daher musste der Beschwerdeführer im Weiteren auch damit rechnen, dass B. die eingeschriebene Sendung auch ohne besondere Bevollmächtigung allein durch usanzgemässe Vorweisung des Avis bei der Post in Q. erhältlich machen konnte (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall Urteil des Bundesgerichts 6B_554/2020 vom 23. September 2020 E. 1.3.2 und E. 1.3.3).