Für diesen Fall ist davon auszugehen, dass der Avis zunächst in den Briefkasten des Beschwerdeführers und damit in dessen Machtbereich gelangte, wo er (was für den Beschwerdeführer absehbar war) von B. behändigt wurde. Mangels gegenteiliger Hinweise war sie hierzu als Freundin und Hausgenossin des Beschwerdeführers (nicht zuletzt in Beachtung von Art. 85 Abs. 3 StPO) auch berechtigt.