Von daher besteht in Beachtung der einschlägigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. hierzu etwa BGE 142 IV 201 E. 2.3) keine Veranlassung, den von der Schweizerischen Post dokumentierten Sendungsverlauf zu hinterfragen, sondern ist ohne Weiteres darauf abzustellen und dementsprechend festzustellen, dass die Sendung mit dem Strafbefehl dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 85 Abs. 3 StPO am 30. September 2021 ordnungsgemäss zugestellt wurde. Andere Gründe, weshalb auf die Erwägungen des Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen zum Fristenlauf (angefochtene Verfügung E. 2.2) nicht abzustellen wäre, nennt der Beschwerdeführer keine und sind auch keine ersichtlich.