Konkrete Hinweise, dass der tatsächliche Sendungsverlauf von der Schweizerischen Post falsch erfasst worden wäre, gibt es keine. Vielmehr ist gerade die Behauptung des Beschwerdeführers, vom Strafbefehl nie Kenntnis erhalten zu haben, angesichts seiner Einsprache vom 12. Oktober 2021 nicht glaubhaft.