Demnach wurde die Sendung mit dem Strafbefehl am Domizil des Beschwerdeführers zugestellt und dort von B. entgegengenommen. Damit verhält es sich gerade nicht so, dass B. die Sendung am Schalter abgeholt hat, was sich im Übrigen auch daraus ergibt, dass diesfalls in der Sendungsverfolgung die Ereignisse "Zur Abholung gemeldet (Abholungseinladung)" und "Zugestellt am Schalter" vermerkt sein müssten, was aber gerade nicht der Fall ist. Konkrete Hinweise, dass der tatsächliche Sendungsverlauf von der Schweizerischen Post falsch erfasst worden wäre, gibt es keine.