2.2.5. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm hielt mit Stellungnahme vom 12. April 2022 daran fest, dass Art. 85 Abs. 3 StPO unbesehen vom Ort der Entgegennahme anwendbar und damit auch vorliegend einschlägig sei. -5- 2.3. Die vom Beschwerdeführer am 25. März 2022 eingereichte "Empfangsbestätigung BMZ" bezieht sich auf die Sendung mit dem Strafbefehl (Sendungsnummer E). Ihr lässt sich – in inhaltlicher Übereinstimmung mit den bereits zuvor aktenkundigen Sendungsinformationen (act. 54) – u.a. folgendes Sendungsereignis entnehmen: Datum Zeit Ereignis Bearbeitet durch