2.2.4. Der Beschwerdeführer brachte mit Stellungnahme vom 8. April 2022 vor, dass sich Art. 85 Abs. 3 StPO nur zur Frage der sog. "Haustürzustellung" äussere, nicht aber dazu, wer (wie hier) im Falle einer Abholungseinladung berechtigt sei, die Sendung am Postschalter abzuholen. In einem solchen Falle sei nur der auf der Sendung genannte Adressat oder eine von ihm bevollmächtigte Person abholberechtigt, was aber beides auf B. nicht zugetroffen habe.