Damit sei der Strafbefehl dem Beschwerdeführer am 30. September 2021 gültig zugestellt worden. Die Behauptung des Beschwerdeführers, den Strafbefehl nie zur Kenntnis genommen zu haben, sei angesichts der von ihm am 12. Oktober 2021 erhobenen Einsprache zudem offensichtlich falsch.