2.2.3. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm verwies mit Beschwerdeantwort auf Art. 85 Abs. 3 StPO, wonach eine Sendung auch ohne spezielle Vollmacht als zugestellt gelte, wenn sie von einer im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen worden sei. Dies sei hier der Fall, weil B. die Freundin des Beschwerdeführers sei und offensichtlich mit ihm im gleichen Haushalt lebe, verzeichneten beide doch seit dem 1. April 2018 dieselbe Adresse ([…]). Damit sei der Strafbefehl dem Beschwerdeführer am 30. September 2021 gültig zugestellt worden.