Dies namentlich auch deshalb nicht, weil es sich nicht um eine Zustellung an der Haustüre gehandelt habe. Damit liege eine unzulässige Zustellung des Strafbefehls vor, die die Einsprachefrist nicht ausgelöst habe, womit seine Einsprache nicht verspätet sei. Die Post R. werde die geschilderte Zustellung schriftlich bestätigen. Mit Eingabe vom 25. März 2021 reichte der Beschwerdeführer als entsprechende Bestätigung eine "Empfangsbestätigung BMZ" betreffend die Sendung mit dem Strafbefehl (Sendungsnummer E) ein.