2.2.2. Der Beschwerdeführer bestritt mit Beschwerde, dass ihm der Strafbefehl persönlich zugestellt worden sei und dass er diesen "je" zur Kenntnis genommen habe. Der Strafbefehl sei am 30. September 2021 nicht ihm zugestellt worden, sondern von seiner Freundin B. am Postschalter in Q. in Empfang genommen worden. B. sei aber weder hierzu bevollmächtigt gewesen, noch gehöre sie zum Personenkreis, bei welchem eine Aushändigung von eingeschriebener Post als zulässig zu erachten sei. Dies namentlich auch deshalb nicht, weil es sich nicht um eine Zustellung an der Haustüre gehandelt habe.