2.2. 2.2.1. Der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen stellte in E. 2.2 fest, dass der Strafbefehl dem Beschwerdeführer am 30. September 2021 zugestellt worden sei, dass die Einsprachefrist am 11. Oktober 2021 geendet habe und dass der Beschwerdeführer mit seiner Einsprache vom 12. Oktober 2021 damit die Einsprachefrist nicht gewahrt habe, weshalb die Einsprache ungültig sei. -4-