2. 2.1. Dass der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen (nach Gewährung des rechtlichen Gehörs) über die strittige Rechtzeitigkeit und damit Gültigkeit der Einsprache gegen den Strafbefehl entschieden hat, ist nicht zu beanstanden (vgl. hierzu etwa BGE 142 IV 201 E. 2.2 mit Hinweis auf Art. 356 Abs. 2 StPO).